Satzung der Europäischen Stiftung Tanzen


Präambel

Auf Grund der Entwicklungen der letzten Jahre sehen die Stifter eine Stärkung des Gesellschaftstanzens als Teil zeitgemäßen kulturellen Lebens und einer internationalen Völkerverständigung als dringend notwendig an. Durch die Förderung konzeptionell geeigneter Projekte soll nach und nach ein Imagewandel des Gesellschaftstanzes herbeigeführt, Vorurteile abgebaut werden und Tanzen wieder zu einer gesellschaftlich relevanten Freizeitbeschäftigung erwachsen. Dies in wertschätzender Abgrenzung zum sportiven Tanz. Des Weiteren soll die Stiftung Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die auf Grund materieller Nöte von Tanzkursen oder Veranstaltungen ausgeschlossen wären, finanzielle Hilfe leisten. Die Projektentwicklung und –förderung im In- und Ausland soll über selbständige gemeinnützige GmbHs abgewickelt werden. Diese werden als hundert prozentige Tochtergesellschaften der Stiftung errichtet.



§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz und Stifter

  1. Die Stiftung führt den Namen „Europäische Stiftung Tanzen“

  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BayStG 

  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Werneck, Unterfranken

  4. Stifter im Sinne dieser Satzung sind:

Frau Gabriele Kampe, geb. am 08.08.1964, Trieberg 1, 97502 Euerbach Sömmersdorf
Herr Matthias Müller, geb. am 31.10.1970, August-Bebel-Str. 25, 67227 Frankenthal
Herr Thomas Schwebach, geb. am 29.06.1976, Untere Augartenstraße 18/22, 1020 Wien



§ 2 Zweck der Stiftung
 
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO).

  2. Die Aufgaben der Stiftung sind nach Maßgabe der zu Verfügung stehenden Mittel:
     
    1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung
    2. die Förderung von Kultur
    3. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

  3. Der Stiftungszweck wird ins besondere verwirklicht durch:

    1. Die Förderung der kulturellen Bedeutung des Gesellschaftstanzes sowie 
    2. allen damit verbundenen Projekte, die nachhaltig einen Imagewandel des Tanzens als gesellschaftlich relevante Freizeitbeschäftigung herbeiführen. Insbesondere solche, die den schleichenden Untergang des Gesellschaftstanzes als Alltagskulturgut entgegenwirken und geeignete Maßnahmen hierfür entwickeln und evaluieren, 
    3. so z.B. Konzepte, die Lehrinhalte und Leitlinien des Gesellschaftstanzunterrichtes für Tanzschulen und Lehrer maßgeblich verändern und dadurch den gewünschten Imagewandel bereits an der Basis begründen. Des Weiteren sollen spezielle Unterrichtseinheiten für Studenten und Auszubildende bei Bedarf gefördert werden. 
    4. Die Förderung der genannten Zwecke schließt die Evaluation und Verbreitung der Forschungs- und Projektergebnisse ein. Diese sollen insbesondere die Wirkung des Tanzes auf Körper und Psyche beleuchten und evaluieren, welche weiteren Möglichkeiten für eine Stärkung des Gesellschaftstanzes in Erwägung gezogen werden können. Diese Studien sollen speziell im Hinblick auf die unterschiedlichen Generationen und Altersgruppen erfolgen. 
    5. Im Rahmen der genannten Aufgaben können Projekte auch im europäischen Ausland gefördert werden, sofern es den gemeinnützigen Zielen der Bundesrepublik Deutschland nicht widerspricht. 
    6. Die Förderung der Projekte schließt eine konzeptionelle Mitgestaltung bzw. Einflussnahme von Seiten der Stiftung nicht aus. 
    7. Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Darüber hinaus kann sie gemäß § 58 Nr. 1 und 2 AO ihre Mittel teilweise einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
    8. Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen.



§ 3 Vermögen der Stiftung


  1. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

  3. Es dürfen Rücklagen im steuerlich zulässigen Rahmen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Kosten aus der Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

  4. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

  5. Die Stiftung kann sich im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen an anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.


§ 4 Erfüllung der Stiftungsaufgaben


Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllun des Stiftungszwecks zu verwenden.




§ 5 Einschränkungen

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergünstigungen begünstigen.

  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
     
  3. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung begünstigten nicht zu.




§ 6 Namensgebung international

 

Der Stiftungsvorstand kann der Stiftung bei Bedarf einen englischen Namenszusatz geben. Der Beschluss kann mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Der Namenszusatz muss der zuständigen Stiftungsaufsicht zeitnah angezeigt werden.




§ 7 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.




§ 8 Aufsichtsbehörde

 

Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht der Regierung von Unterfranken.




§ 9 Organe der Stiftung
 
  1. Die Organe der Stiftung sind:

    1. der Stiftungsvorstand
    2. das Stiftungskuratorium

  2. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  3. Sie haben Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Auslagen.

  4. Eine Organmitgliedschaft gemäß Abs. 1 schließt eine Übernahme der Geschäftsführung nicht aus. Eine gleichzeitige Organmitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist unzulässig.



§ 10 Geschäftsführung und Vertretung
 
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese.

  2. Darüber hinaus kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden. Die Geschäftsführungsbefugnis kann durch die Geschäftsordnung der Organe beschränkt werden.



§ 11 Zusammensetzung des Vorstandes
 
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf natürlichen Personen, dessen Mitglieder im Wege der Kooptation bestellt werden. Gleiches gilt für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

  2. Der Gründungsvorstand besteht aus:

    a) Frau Gabriele Kampe, geb. am 08.08.1964, Trieberg 1, 97502 Euerbach Sömmersdorf

    b) Herr Matthias Müller, geb. am 31.10.1970, August-Bebel-Str. 25, 67227 Frankenthal

    c) Herr Thomas Schwebach, geb. am 29.06.1976, Untere Augartenstraße 18/22, 1020 Wien

  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist auf 4 Jahre begrenzt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine zeitliche Begrenzung gilt nicht für den Gründungsvorstand.

  4. Die Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung niederlegen. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist für solche Vorstandsmitglieder, die nicht gleichzeitig Stifter sind, auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres beschränkt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, ist unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied zu benennen.



§ 12 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes

 
  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit im Vorstand regelt.

  2. Die Mitglieder des Vorstands führen gemeinschaftlich die Geschäfte der Stiftung. Die Geschäftsführungsbefugnis kann durch die Geschäftsordnung des Vorstands beschränkt werden.

  3. Die Mitglieder des Vorstands haben nach pflichtgemäßen Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck gebunden.

  4. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung alleine.

  5. Der Stiftungsvorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Zu seinen Aufgaben gehört im Besonderen:

    a) Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens,

    b) Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,

    c) Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,

    d) Vergabe der Stiftungsmittel

    e) Fertigung eines Tätigkeitsberichts sowie der Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und ihr Vermögen.

    f) Anzeige jeder anfallenden Änderung an die zuständige Aufsichtsbehörde

  6. Für die laufende Geschäftstätigkeit kann der Stiftungsvorstand eine Geschäftsführung einsetzen oder Hilfskräfte anstellen.



§ 13 Geschäftsgang des Vorstands
 
Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Bei einem Beschluss zur Änderung der Satzung beträgt die Frist 2 Monate.
 
  1. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen sind zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; dazu zählt auch die Enthaltung der Stimme. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und sich kein Widerspruch erhebt.

  2. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des Stellvertreters den Ausschlag. 

  3. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, Email oder durch sonstige dokumentierbaren Übermittlungen der Stimmabgabe in elektronischer Form gewahrt.

  4. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane sowie der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.



§ 14 Kuratorium
 
  1. Der Vorstand kann ein Kuratorium ins Leben rufen und Kuratoriumsmitglieder bestellen. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können.

  2. Das Kuratorium besteht aus mindestens 2 Personen.

  3. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

  4. Das Kuratorium bestimmt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter. Diese sind vom Vorstand einstimmig zu bestätigen.

  5. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder ist auf 4 Jahre begrenzt. Wiederbestellung durch den Vorstand ist zulässig.

  6. Zustifter, die in einem Zeitraum von 5 Jahren mindestens einen Betrag in Höhe von 10.000 € zuwenden, können unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Vorstandes als Mitglieder des Kuratoriums bestellt werden. Der Vorstand passt diesen Betrag alle 10 Jahre inflationsbedingt an.

  7. Für besondere Verdienste um die Stiftung Tanzen kann der Vorstand in Übereinstimmung mit dem Kuratorium ausgewählten Persönlichkeiten den Titel „Ehrenkurator“ verleihen.



§ 15 Aufgaben des Kuratoriums


Das Kuratorium berät den Vorstand. Er unterbreitet Verwendungsvorschläge für die Mittel und unterstützt den Vorstand nach Anforderung. Alles Weitere wird in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.




§ 16 Geschäftsgang des Kuratoriums


Das Kuratorium wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Bei einem Beschluss zur Änderung der Satzung beträgt die Frist 2 Monate. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn vier Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Der Stiftungsvorstand kann an der Sitzung des Kuratoriums teilnehmen, auf Verlangen des Kuratoriums ist er dazu verpflichtet.

 

  1. Das Kuratorium entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen sind zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; dazu zählt auch die Enthaltung der Stimme. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und sich kein Widerspruch erhebt.

  2. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des Stellvertreters den Ausschlag.

  3. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, Email oder durch sonstige dokumentierbaren Übermittlungen der Stimmabgabe in elektronischer Form gewahrt.

  4. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane sowie der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

  5. Aus wichtigem Grund kann das Kuratorium eines seiner Mitglieder ausschließen, wenn 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen; das betroffene Mitglied ist dabei nicht stimmberechtigt. Dem Betroffenen ist vorher in einer Sitzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



§ 17 Finanzplanung


Den Geschäften der Stiftung muss eine ordnungsgemäße und sorgfältige Finanzplanung zugrunde liegen. Der Vorstand stellt jährlich einen Finanzplan auf, der auf der Grundlage der strategischen Grundsatzentscheidungen einen kurz-, mittel- und langfristigen operativen Rahmen einschließlich Budgetansätze beschreibt.




§ 18 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
 
  1. Anträge an die Stiftungsaufsichtsbehörde auf Aufhebung, Zweckänderung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zulässig.

  2. Für die Entscheidung nach Abs. 1 ist die Zustimmung von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes erforderlich; Anträge auf Satzungsänderungen bedürfen der Einstimmigkeit des Vorstandes.

  3. Anträge nach §18.1 bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist lediglich im Rahmen der unter dem Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vorgesehenen Zwecke zulässig. Dies gilt entsprechend bei Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.

  4. Die Zulässigkeit von Satzungsänderungen setzt triftige Gründe voraus. Die neuen Regelungen sind unter Beachtung des Stifterwillens zu treffen

  5. Sämtliche Änderungen einer Stiftungssatzung sind nach Art. 5 abs. 4 BayStG genehmigungspflichtig.



§ 19 Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall
 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Bürgerstiftung Würzburg, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.




§ 20 Stifterrechte
 
  1. Den Stiftern bleiben zu seinen Lebzeiten nachfolgend bezeichnete Rechte vorbehalten, die bei ihrer Ausübung den in dieser Satzung entsprechend bezeichneten Rechten des Kuratoriums vorgehen (Stifterrechte):

    1. die Änderung der Satzung im Rahmen der Gemeinnützigkeit der Stiftung;

    2. Wahl des Vorsitzenden des Vorstands durch Wahl des Betreffenden in den Vorstand und Bestimmung zum Vorsitzenden aus dessen Mitte; dadurch kann sich die Zahl der Mitglieder des Vorstands erhöhen.

  2. Die Stifter können die ihnen nach Absatz 1 vorbehaltenen Stifterrechte ganz oder teilweise auf eine andere Person (Nachfolger) übertragen, auch über ihren Tod hinaus. Der Nachfolger eines Stifters kann die ihm übertragenen Stifterrechte ganz oder teilweise - auch eingeschränkt - auf einen weiteren Nachfolger übertragen und dabei auch zur weiteren Übertragung, ganz oder teilweise, auf Nachfolger befugen, wobei eine Übertragung des Stifterrechts gemäß § 20 Absatz 1 lit. a) durch den weiteren Nachfolger nicht mehr möglich ist. Auch wenn die Stifterrechte nur teilweise übertragen werden, verbleiben beim Übertragenden keine Stifterrechte. Die übertragenen Rechte nach Absatz 1 können letztmals vor Vollendung des 70. Lebensjahres des Nachfolgers ausgeübt werden.



§ 21 Umwandlung


Die Stiftung kann in eine European Foundation mit demselben Zweck umwandelt werden, sofern diese den zukünftigen Bestimmungen Folge leisten kann.




§ 22 Inkrafttreten


Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Unterfranken in Kraft.




§ 23 Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.